Zwingende Anrede „Herr“ bzw. „Frau“ nicht Datenschutzkonform

Im Verfahren gegen die französische Bahn (SNCF) hat der EuGH entschieden (C-394/23), dass die DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass die Datenverarbeitung bezüglich der Anrede durch die Bahn grundsätzlich unzulässig ist, sowie dass „in Anbetracht aller relevanten Umstände die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Kunden gegenüber diesem berechtigten Interesse überwiegen können, insbesondere wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität“

Die Erfassung einer Anrede ist daher jedenfalls nur freiwillig möglich. Die Ausführung dieser Angabe als Pflichtfeld, datenschutzwidrig. Rechtswidrig erfasste Angaben sind (auch ohne Aufforderung) durch den Verarbeiter zu löschen.