Aktueller Beschluss schafft keine neuen Fakten, sondern setzt VfGH Urteil aus 2018 um
Die Dienstrechts-Novelle 2024 bzw. der Beschluss zum Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) schafft – trotz anderslautender Medienberichte – weder biologische Geschlechter ab, noch erweitert er die Rechte von nicht-binären Menschen; Beides ist bereits 2018 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof (VfGH G77/2018) geschehen. Die Formulierung „aufgrund des Geschlechts“ bildet daher lediglich die Realität ab, die der Nationalrat wie schon beim Meldegesetz zur Kenntnis nimmt.
Das Gleichbehandlungsgesetz (für die Privatwirtschaft) (GlBG) sprach bzw. spricht nach wie vor von der „Gleichstellung von Frauen und Männern“. Dennoch hat die Gleichbehandlungskommission (in Fällen, die den Dienstleistungssektor betreffen) festgestellt, dass eine binäre Anrede (GBK III/300/22) bzw. eine binäre Geschlechtsangabe (GBK III/333/24) eine Diskriminierung sowie eine falsche Anrede (GBK III/317/23) eine Belästigung darstellen. Nicht-binäre, trans und inter* Personen sind in Österreich rechtlich anerkannt und geschützt. Unabhängig von der konkreten Formulierung des Gesetztes und unabhängig davon, wem es gefällt oder nicht.
ÖVP und FPÖ positionieren sich in ihren Wahlprogrammen aktiv gegen nicht-cis Lebensrealitäten und jegliche Art von Anerkennung bzw. Gleichstellung geschlechtlicher Minderheiten. In unserem offenen Brief (venib.at/brief) arbeiten wir dies detailliert auf. In ihrer Selbstdarstellung treten sie für ein konservatives heteronormatives Weltbild ein, verstehen dies aber jedenfalls nicht als Verhetzung. Diese Linie sehen wir nun als überschritten an.
Das Absurde und sehr Beunruhigende ist, dass die ÖVP so erpicht drauf ist, das Gesetz wieder zurück zu ändern. Das heißt, sie wollen aktiv nicht-binären und inter* Personen schaden. Das ist jetzt nicht direkt neu, aber das so schwarz auf weiß zu haben schon.
Felix Ihrig, Doktorand*in „Politische Soziologie“
Wenn man mit dem rechten Auge bewusst wegsieht, lassen sich alle bisherigen Aussagen und Handlungen möglicherweise als Teil einer konservativen Identitätspolitik innerhalb des rechtlichen Rahmens darstellen. Dies trifft auf die Absicht der (Rück-)Änderung des B-GlBG aber nicht zu. Es gibt keinen legitimen Grund eine Änderung, die ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes umsetzt, rückgängig zu machen. Die einzige Motivation dies zu tun ist es, der durch das Erkenntnis anerkannten Minderheit zu schaden.
Wir werden daher alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen, insbesondere eine Strafanzeige wegen Verhetzung, eine gerichtlichen Unterlassungsauftrag und Löschung entsprechender Hasspostings und -Beiträge sowie eine einstweilige Verfügung bis zu einer gerichtlichen Klärung weiterhin unrichtige Tatsachen zu behaupten.
Weiterführende Informationen:
- Verfahrensübersicht: https://venib.at/ag-recht/verfahrensuebersicht/
- VfGH G77/2018
Pressespiegel:
- Der Standard: „ÖVP stimmte unabsichtlich für Schutz von nichtbinären Menschen vor Diskriminierung“
- Presse: „ÖVP schafft versehentlich das biologische Geschlecht ab“
- ÖVP: „Gerstl zur Dienstrechtsnovelle: Volkspartei lehnt beschlossene Anpassung bei Geschlechtsdefinition entschieden ab“
- FPO: „AVISO: Morgen Pressekonferenz“
- Parlament: „Nationalrat beschließt Dienstrechts-Novelle 2024“