Beschwerde beim Verwaltungsgericht

Wir haben die Beschwere offiziell eingebracht, die Genderklage ist somit amtlich! Dr. Helmut Graupner hat auf 14 Seiten ausführlichst erörtert, warum der Bescheid aufzuheben und dem Antrag stattzugeben ist. Einige Auszüge:

Die Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister stellt lediglich eine Beurkundung dar und wirkt nur deklarativ (also bezeugend), nicht konstitutiv (also erzeugend). Die Eintragung kann somit richtig oder falsch sein, nicht aber das (rechtliche) Geschlecht bestimmen.

Die selbstbestimmte Wahl der Geschlechtsidentität ist ein fundamentales Menschenrecht, und die eigene Geschlechtszuordnung gehört zum intimsten Bereich der Persönlichkeit eines Menschen, der prinzipiell staatlichem Zugriff entzogen ist.

Bei der Bestimmung des (rechtlichen) Geschlechts kommt der Geschlechtsidentität (dem psychischen Geschlecht) mehr Bedeutung zu als dem biologischen (physischen) Geschlecht einer Person. Der Gesellschaft kann ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten zugemutet werden, um Einzelnen ein Leben in Würde und Wert im Einklang mit ihrer Geschlechtsidentität zu ermöglichen, die sie sich unter großen persönlichen Mühen erworben haben.

Die belangte Behörde hat den Antrag nun als unzulässig abgewiesen, weil die beschwerdeführende Person nicht körperlich (physisch), sondern nur psychisch weder männlich noch weiblich ist. Eine solche Gesetzesbestimmung gibt es in der österreichischen Rechtsordnung aber nicht. An keiner Stelle bestimmt das Gesetz, wie viele und welche Geschlechter es gibt. Noch bestimmt es, dass die Eintragung eines weder männlichen noch weiblichen Geschlechts nur bei einer bestimmten körperlichen Verfasstheit einer Person zulässig wäre.

Wir sind gespannt, wann und was seitens der Gerichte zurückkommt. Jetzt muss die Stadt Wien die Beschwerde innerhalb von 2 Monaten dem Verwaltungs­gericht Wien vorlegen, das hat dann 6 Monate Zeit zu entscheiden.

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